Altbayerisch-schwäbischer Verein der Österreicher e.V.
Mitglied im Auslandsösterreicher-Weltbund AÖWB
Mitglied im Dachverband österreichischer Vereinigungen in Deutschland
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Altbayerisch-schwäbischer Verein der
Österreicher" und ist im Vereinsregister München mit dem Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." unter der Registernummer VR 203122 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 85640 Putzbrunn.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke und fördert die persönliche
Begegnung von Österreichern und Freunden
Österreichs sowie den Völker- verständigungsgedanken
durch persönliche Begegnungen von Auslandsösterreichern
und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland.
Die Ziele des Vereins sind:
- Pflege des österreichisch/bayerischen Heimatgutes(
Brauchtum, Musik) und Besuche von kulturellen
Veranstaltungen/Ausstellungen um die Verbundenheit
mit der Wahlheimat zu vertiefen und den kulturellen
Austausch zwischen Bayern und Österreich zu
fördern
- Unterstützung und Gewährung von Rat
und Hilfe an in Not geratene Landsleute, soweit es
die Finanzlage des Vereins zuläßt
- Zusammenarbeit mit österreichischen
Institutionen im Rahmen des Vereinszwecks
Der Verein ist parteipolitisch neutral und selbstlos
tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden. Die Mitgliedschaft kann beim Vorstand
durch Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung
beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme der Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres, durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem
Grund, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
(§ 9 der Satzung) und der Vorstand
(§ 10 der Satzung).
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, mindestens
jedoch alle 2 Jahre. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung muss
mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an alle
Mitglieder versandt werden und muss den Gegenstand
der Beschlussfassung bezeichnen. Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Zur Mitgliederversammlung kann jedem erschienenen Mitglied ein Stimmrecht mittels einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern wird schriftlich abgestimmt. Dieser Antrag muss dem/der 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
Zu einem Beschluss über eine Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll zu
erstellen, das vom Vorstand und vom/von der
Schriftführer/in zu unterzeichnen und für
alle Mitglieder zur Einsicht aufzubewahren ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1.
Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem
Schriftführer/in sowie der/dem Kassenwart/in.
Vertretungsbefugt sind nur der/die 1. Vorsitzende
und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils
gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für jeweils 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des
laufenden Kalenderjahres fällig, auch bei
vorherigem Austritt des Mitglieds in diesem Jahr.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch die eingehenden
Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins in der Mitgliederversammlung ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist eine
zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens 1 Monat nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden und hat einen Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu
enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins fällt
das Vermögen nach Abwicklung des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die
Völkerverständigung im Sinne der Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung, errichtet am 01.06.2010 samt Nachtrag vom 22.07.2010 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2014 gilt mit der Annahme durch die
Gründungsversammlung vom 19. März 2014 als beschlossen.
Vaterstetten, den 19.03.2014