Altbayerisch-schwäbischer Verein der Österreicher e.V.

                        Mitglied im Auslandsösterreicher-Weltbund AÖWB
      Mitglied im Dachverband österreichischer Vereinigungen in Deutschland

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Altbayerisch-schwäbischer Verein der Österreicher" und ist im Vereinsregister München mit dem Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." unter der Registernummer VR 203122 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 85640 Putzbrunn.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und fördert die persönliche Begegnung von Österreichern und Freunden Österreichs sowie den Völker- verständigungsgedanken durch persönliche Begegnungen von Auslandsösterreichern und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland.
Die Ziele des Vereins sind:
- Pflege des österreichisch/bayerischen Heimatgutes( Brauchtum, Musik) und Besuche von kulturellen Veranstaltungen/Ausstellungen um die Verbundenheit mit der Wahlheimat zu vertiefen und den kulturellen Austausch zwischen Bayern und Österreich zu fördern
- Unterstützung und Gewährung von Rat und Hilfe an in Not geratene Landsleute, soweit es die Finanzlage des Vereins zuläßt
- Zusammenarbeit mit österreichischen Institutionen im Rahmen des Vereinszwecks

Der Verein ist parteipolitisch neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft kann beim Vorstand durch Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung) und der Vorstand
(§ 10 der Satzung).

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder versandt werden und muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Mitgliederversammlung kann jedem erschienenen Mitglied ein Stimmrecht mittels einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern wird schriftlich abgestimmt. Dieser Antrag muss dem/der 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen, das vom Vorstand und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen und für alle Mitglieder zur Einsicht aufzubewahren ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in sowie der/dem Kassenwart/in. Vertretungsbefugt sind nur der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig, auch bei vorherigem Austritt des Mitglieds in diesem Jahr. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch die eingehenden Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 1 Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden und hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen nach Abwicklung des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Völkerverständigung im Sinne der Satzung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung, errichtet am 01.06.2010 samt Nachtrag vom 22.07.2010 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2014 gilt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 19. März 2014 als beschlossen.

Vaterstetten, den 19.03.2014